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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.

1.Allgemeines

1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund

      dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen

      Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart

      werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten

      unsere Bedingungen als Angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter

      Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit

      wiedersprochen.

1.2 Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers dürfen Rechte und Pflichten

      aus dem Vertrag nicht auf andere übertragen werden.

1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie

      durch uns schriftlich bestätigt werden.

 

2.Angebot

2.1 Angebote oder Zusagen von Mitarbeitern oder sonstigen Angestellten sowie

      Handelsvertretern des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h.

      sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,

      Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht

      ausdrücklich, schriftlich vom Verkäufer als verbindlich bezeichnet sind. An

      Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der

      Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich

      gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich

      bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

3.Vertragsabschluß

3.1 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich

      oder per E-Mail bestätigt worden sind.

3.2 Falls eine Anzahlung bei Eingang unserer Auftragsbestätigung vereinbart wird,

      gilt der Auftrag mit Eingang der Anzahlung als von uns angenommen.

3.3 Ist bei den Zahlungsbedingungen eine Akkreditivzahlung vereinbart worden, so

      gilt der Auftrag als von uns angenommen, wenn das Akkreditiv bei uns

      eingegangen und von uns akzeptiert worden ist.

3.4 Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich eine Ersatzteillieferung, so gilt die

      Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

 

4.Umfang der Lieferung

4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung

      maßgebend.

4.2 Technische Änderungen seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit

      vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand keine Minderung erfährt und die

      Änderung für den Käufer zumutbar ist.

 

5.Preise

5.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk D-56357 Miehlen,

      einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei In-

      landsgeschäften kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen

      gesetzlichen Höhe hinzu, dies gilt auch bei Verkäufen ins Ausland, wenn der

      Käufer uns nicht den gesetzlichen Ausfuhrnachweis vorlegen kann.

5.2 Preisänderungen sind nur zulässig bei Abnahmeverzug bzw. Lieferterminver-

      schiebung durch den Abnehmer von mehr als 3 Monaten, falls in dieser Zeit der

      Verkäufer eine allgemeine Preisänderung durchführt.

5.3 Bei eiligen Ersatzteillieferungen gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des

      Verkäufers.

 

6.Zahlung

6.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei

      Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

6.2 Der Lieferer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie

      angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Alle Einziehungs- und

      Diskontspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Schecks gelten

      erst bei Einlösung als Bezahlung.

6.3 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,

      wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger

      Titel vorliegt.

6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit dies im

      Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Das gilt insbesondere auch im Falle von

      Beanstandungen der gelieferten Ware.

 

7.Zahlungsverzug

7.1 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Verkäufer auch ohne Mahnung berechtigt

      unter Vorbehalt weitergehender Rechte, Verzugszinsen mit 2% p.a über dem

      Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.

7.2 Kommt der Käufer mit Zahlungen - trotz Anmahnung - in Verzug, so kann der

      Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der

      Erklärung, daß er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist das gerichtliche Mahn-

      verfahren einleitet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung seiner Zahlungs-

      verpflichtungen verlangen kann.

7.3 Wird über das Vermögen des Käufers das Vergleichs- oder Konkursverfahren

      beantragt, wird unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig.

 

8.Lieferzeit

8.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht

      vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,

      Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten Zahlung.

8.2 Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, daß sie aller Voraussicht nach

      eingehalten werden können; sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas

      anderes vereinbart wird, unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen

      entbindet den Besteller nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.

8.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand

      das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

8.4 Lieferverzögerungen infolge nicht von uns verschuldeter Umstände - Streik,

      Aussperrung, Rohstoffschwierigkeiten und höhere Gewalt - schließen die

      Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz,

      Ersatzbeschaffung und den Rücktritt vom Vertrag aus. Dies gilt auch, wenn die

      Umstände bei Unterlieferern eintreten.

      Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,

      wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und

      Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller

      baldmöglichst mitteilen.

8.5 Zu Teillieferungen sind wir, soweit diese möglich sind, berechtigt.

 

9.Verpackung

9.1 Die Ware wird mangels gesonderter Weisungen nach unserem Ermessen in

      branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird gesondert zum

      Selbstkostenpreis berechnet.

9.2 Die Verpackung wird bei freier Anlieferung zurückgenommen.

 

10.Gefahrenübergang und Entgegennahme

10.1 Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Verzögert sich

        die Abholung ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigt, die Ware auf

        Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und in

        Rechnung zu stellen.

10.2 Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach

        unserem Ermessen, ohne irgendeine Gewähr für billigste und schnellste

        Versendung zu übernehmen.

 

10.3 Mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den

        Frachtführer, spätestens jedoch nach erfolgter Verladung, geht die Gefahr in

        jedem Fall, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über.

10.4 Wir sind berechtigt die Lieferung auf kosten des Bestellers gegen Transport-

        schäden zu versichern. Eine Verpflichtung besteht für uns dazu nur, wenn der

        Besteller dies ausdrücklich wünscht.

 

11.Eigentumsvorbehalt

11.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf

        den Besteller, erst nach Bezahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten aus seiner

        Geschäftsverbindung mit uns über. Dies gilt auch dann wenn der Kaufpreis für

        bestimmte von dem Besteller bezeichnete Warenanlieferung und Leistungen

        bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als

        Sicherung unserer Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung

        gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung.

11.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit schriftlicher Zustimmung

        des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,

        Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende

        Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

11.3 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch

        dritte Hand ist der Käufer verpflichtet den Dritten unverzüglich auf unseren

        Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und hierüber sofort dem Verkäufer schriftliche

        Mitteilung zu machen.

11.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei

        Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und

        der Besteller zum Ab- oder Ausbau und zur Herausgabe der Vorbehaltsware

        verpflichtet.

11.5 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

        Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem

        Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für

        die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig

        eine angemessene Sicherung besteht.

 

12.Haftung für Mängel der Lieferung

12.1 Beanstandungen der Mengen oder der Beschaffenheit der gelieferten

        Gegenstände einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften müssen

        unverzüglich, bei erkennbaren Mangeln spätestens 2 Wochen nach Empfang

        der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mangeln spätestens 1 Woche nach der

        Entdeckung des Mangels schriftlich und spezifiziert geltend gemacht werden.

12.2 Unsere Gewährleistung beginnt mit dem Ankunftsdatum beim Besteller und

        endet zwei Jahre danach. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich

        darauf, unentgeltliche nach unserem Ermessen fehlerhafte Teile nachzubessern

        oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für

        wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die

        Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des

        Fremderzeugnisses zustehen.

12.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden

        unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als

        berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des

        Versandes, jedoch ohne ausländische Zölle sowie nach Vorlage eines

        Kostenvoranschlages durch den Besteller, die angemessenen Kosten des Aus-

        und Einbaus.

12.4 Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der

        durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung

        verlängert.

12.5 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne

        Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach

        Gefahrenübergang.

12.6 Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung

        und Minderung sowie auf Schadenersatz jeglicher Art sind, soweit dies

        rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen.

12.7 Unsere Gewährleistungsverpflichtungen setzen voraus, daß der Besteller uns

        gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und uns die notwendige

        Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt. Hat der Besteller

        Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst

        vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so entfällt unsere

        Gewährleistungsverpflichtung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der

        Betriebssicherheit und zur Abwehrung unverhältnismäßig großer Schäden,

        wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der

        Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel

        selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der

        notwendigen Kosten verlangen.

12.8 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt

        in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten,

        frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

12.9 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden

        Gründen entstanden sind:

        Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.

         Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,

        fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,

        chemische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein

        Verschulden des Lieferers und ungeeignetes Rohmaterial zurückzuführen sind.

 

13.Recht des Bestellers auf Rücktritt

13.1 Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach

        Lieferterminüberschreitung dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist

        von mindestens 3 Monaten gesetzt hat, und zwar mit der ausdrücklichen

        Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne.

        Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt

        berechtigt.

 

14.Recht des Lieferers auf Rücktritt

14.1 Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller die Zahlungs-

        bedingungen nicht einhalten kann, weil Umstände bekannt geworden sind,

        welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder des Landes in dem der

        ausländische Besteller seinen Sitz hat, zu mindern geeignet sind oder der

        Besteller keine Gleichwertigen Sicherheiten vor Auslieferung erbringen kann.

        Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts

        bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat

        er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem

        Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine

        Verlängerung der Lieferfrist vereinbart ist.

 

15.Datenverarbeitung

15.1 Gemäß §26 und §24 des BDSG weisen wir darauf hin, daß wir Daten Ihrer Person

        oder Firma soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes

        zulässig, bei uns speichern.

 

16.Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist D-56357 Miehlen

16.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn

        der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

        ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu

        erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist.

        Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

16.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik

        Deutschland.