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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.
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1.Allgemeines 1.1 Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als Angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit wiedersprochen. 1.2 Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers dürfen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht auf andere übertragen werden. 1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
2.Angebot 2.1 Angebote oder Zusagen von Mitarbeitern oder sonstigen Angestellten sowie Handelsvertretern des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h. sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung. 2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich, schriftlich vom Verkäufer als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.Vertragsabschluß 3.1 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. 3.2 Falls eine Anzahlung bei Eingang unserer Auftragsbestätigung vereinbart wird, gilt der Auftrag mit Eingang der Anzahlung als von uns angenommen. 3.3 Ist bei den Zahlungsbedingungen eine Akkreditivzahlung vereinbart worden, so gilt der Auftrag als von uns angenommen, wenn das Akkreditiv bei uns eingegangen und von uns akzeptiert worden ist. 3.4 Erfolgt ohne Bestätigung unverzüglich eine Ersatzteillieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4.Umfang der Lieferung 4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 4.2 Technische Änderungen seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand keine Minderung erfährt und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
5.Preise 5.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk D-56357 Miehlen, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Bei In- landsgeschäften kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, dies gilt auch bei Verkäufen ins Ausland, wenn der Käufer uns nicht den gesetzlichen Ausfuhrnachweis vorlegen kann. 5.2 Preisänderungen sind nur zulässig bei Abnahmeverzug bzw. Lieferterminver- schiebung durch den Abnehmer von mehr als 3 Monaten, falls in dieser Zeit der Verkäufer eine allgemeine Preisänderung durchführt. 5.3 Bei eiligen Ersatzteillieferungen gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
6.Zahlung 6.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. 6.2 Der Lieferer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Schecks gelten erst bei Einlösung als Bezahlung. 6.3 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. 6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Das gilt insbesondere auch im Falle von Beanstandungen der gelieferten Ware.
7.Zahlungsverzug 7.1 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Verkäufer auch ohne Mahnung berechtigt unter Vorbehalt weitergehender Rechte, Verzugszinsen mit 2% p.a über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. 7.2 Kommt der Käufer mit Zahlungen - trotz Anmahnung - in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, daß er nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist das gerichtliche Mahn- verfahren einleitet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung seiner Zahlungs- verpflichtungen verlangen kann. 7.3 Wird über das Vermögen des Käufers das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, wird unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig.
8.Lieferzeit 8.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang der vereinbarten Zahlung. 8.2 Die Lieferfristen werden von uns so festgelegt, daß sie aller Voraussicht nach eingehalten werden können; sie sind jedoch, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen entbindet den Besteller nicht von seiner Abnahmeverpflichtung. 8.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 8.4 Lieferverzögerungen infolge nicht von uns verschuldeter Umstände - Streik, Aussperrung, Rohstoffschwierigkeiten und höhere Gewalt - schließen die Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Bestellers auf Schadenersatz, Ersatzbeschaffung und den Rücktritt vom Vertrag aus. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. 8.5 Zu Teillieferungen sind wir, soweit diese möglich sind, berechtigt.
9.Verpackung 9.1 Die Ware wird mangels gesonderter Weisungen nach unserem Ermessen in branchenüblicher Weise verpackt. Die Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet. 9.2 Die Verpackung wird bei freier Anlieferung zurückgenommen.
10.Gefahrenübergang und Entgegennahme 10.1 Versandfertig gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Verzögert sich die Abholung ohne unser Verschulden, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. 10.2 Versandart und Versandweg wählen wir mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen, ohne irgendeine Gewähr für billigste und schnellste Versendung zu übernehmen.
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10.3 Mit der Übergabe an den Besteller, die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch nach erfolgter Verladung, geht die Gefahr in jedem Fall, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, auf den Besteller über. 10.4 Wir sind berechtigt die Lieferung auf kosten des Bestellers gegen Transport- schäden zu versichern. Eine Verpflichtung besteht für uns dazu nur, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht.
11.Eigentumsvorbehalt 11.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller, erst nach Bezahlung seiner gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit uns über. Dies gilt auch dann wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Besteller bezeichnete Warenanlieferung und Leistungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Tilgung. 11.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. 11.3 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand ist der Käufer verpflichtet den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und hierüber sofort dem Verkäufer schriftliche Mitteilung zu machen. 11.4 Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zum Ab- oder Ausbau und zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. 11.5 Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
12.Haftung für Mängel der Lieferung 12.1 Beanstandungen der Mengen oder der Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften müssen unverzüglich, bei erkennbaren Mangeln spätestens 2 Wochen nach Empfang der Lieferung, bei nicht erkennbaren Mangeln spätestens 1 Woche nach der Entdeckung des Mangels schriftlich und spezifiziert geltend gemacht werden. 12.2 Unsere Gewährleistung beginnt mit dem Ankunftsdatum beim Besteller und endet zwei Jahre danach. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich darauf, unentgeltliche nach unserem Ermessen fehlerhafte Teile nachzubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 12.3 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, jedoch ohne ausländische Zölle sowie nach Vorlage eines Kostenvoranschlages durch den Besteller, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. 12.4 Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 12.5 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. 12.6 Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere das Recht auf Wandlung und Minderung sowie auf Schadenersatz jeglicher Art sind, soweit dies rechtlich zulässig ist, ausgeschlossen. 12.7 Unsere Gewährleistungsverpflichtungen setzen voraus, daß der Besteller uns gegenüber seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat und uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gewährt. Hat der Besteller Änderungen oder Instandsetzungen ohne unsere vorherige Zustimmung selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen lassen, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehrung unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 12.8 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. 12.9 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers und ungeeignetes Rohmaterial zurückzuführen sind.
13.Recht des Bestellers auf Rücktritt 13.1 Der Besteller kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Lieferterminüberschreitung dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Monaten gesetzt hat, und zwar mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
14.Recht des Lieferers auf Rücktritt 14.1 Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller die Zahlungs- bedingungen nicht einhalten kann, weil Umstände bekannt geworden sind, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers oder des Landes in dem der ausländische Besteller seinen Sitz hat, zu mindern geeignet sind oder der Besteller keine Gleichwertigen Sicherheiten vor Auslieferung erbringen kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart ist.
15.Datenverarbeitung 15.1 Gemäß §26 und §24 des BDSG weisen wir darauf hin, daß wir Daten Ihrer Person oder Firma soweit geschäftlich notwendig und im Rahmen des Gesetzes zulässig, bei uns speichern.
16.Erfüllungsort und Gerichtsstand 16.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist D-56357 Miehlen 16.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 16.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |